Statuten

FÖRDERVEREIN ZÜRCHER GITARRENKONZERTE

STATUTEN

Die männlichen Bezeichnungen gelten auch für die weiblichen Mitglieder.

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1 a. Unter dem Namen „Förderverein Zürcher Gitarrenkonzerte“ besteht ein Verein im Sinne von

Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich, Kanton Zürich.

1 b. Seine Tätigkeit erstreckt sich hauptsächlich auf die Stadt und den Kanton Zürich.

1 c. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli.

1 d. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2. Zweck des Vereins

2 a. Zweck des Vereins ist die Förderung von qualitativ hochstehender Gitarrenmusik, insbesondere

im solistischen und kammermusikalischen Bereich. Der Verein ist bestrebt, renommierten sowie

auch jungen und talentierten Gitarristen Auftrittsmöglichkeiten im Kanton Zürich zu verschaffen. Er

fördert das zeitgenössische und traditionelle Gitarrenrepertoire und unterstützt den Austausch von

Erfahrungen und Informationen sowie die Vernetzung der Interessierten untereinander.

2 b. Dieser Zweck wird hauptsächlich angestrebt durch die Veranstaltung von Konzerten. In

Kooperation mit anderen Bildungsorganisationen (z.B. Musikschule Konservatorium Zürich oder

Zürcher Hochschule der Künste) können auch Meisterklassen, Workshops und Ensembletreffen

organisiert werden.

2 c. Durch die Organisation von Konzerten und Anlässen soll neben dem interessierten Publikum

besonders auch die Jugend und Familien mit Kindern angesprochen werden. Gitarren-Livemusik

auf höchstem Niveau soll allen im Kanton Zürich zugänglich gemacht und inspirierende

Erfahrungen ermöglicht werden.

2 d . Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

3. Geldmittel

3 a. Die finanziellen Mittel des Vereines setzen sich zusammen aus:

• den Mitgliederbeiträgen

• den Gönnerbeiträgen

• dem Ertrag von Konzerten, Kursgebühren und anderen Veranstaltungen

• allfälligen weiteren Erträgen (Spenden, Subventionen, Sponsoring)

3 b. Die ordentlichen Mitgliederbeiträge sind bis zum 31. Juli zu entrichten. Die Inhaber von

Vereinsämtern können am Ende jedes Geschäftsjahres entschädigt werden. Über die Höhe der

Entschädigung macht der Vorstand einen Vorschlag, den er der Mitgliederversammlung zur

Abstimmung unterbreitet. Der Vorschlag kann zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden. Der

Vorstand ist von der Mitgliederbeitragszahlung befreit.

4. Mitgliedschaft

4 a. Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die

gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern und die Konzerte zu besuchen. Für die Mitgliedschaft wird

ein Antrag verlangt, über den der Vorstand entscheidet. Ist der Antrag angenommen und der

Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr bezahlt, gilt ein Neumitglied als aufgenommen.

4 b. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder mit dem Tod eines

Mitgliedes. Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den

Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen, sofern das Mitglied allen Verpflichtungen gegenüber dem

Verein bis zum Zeitpunkt seines erklärten Ausscheidens nachgekommen ist. Ein Mitglied kann

durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung über

mehr als sechs Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Ebenso kann ein Mitglied

durch Vorstandsbeschluss bei groben Verstößen gegen das Interesse des Vereins ausgeschlossen

werden. Ein Rekurs ist nicht möglich.

5. Organe

5 a. Der Vorstand:

Er besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier, dem Generalsekretär, dem Aktuar und dem

Medienverantwortlichen. Eine Ämterkumulation ist bei Bedarf möglich. Der Vorstand wird von der

Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Austritt eines

Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zu den nächsten Wahlen einen interimistischen

Nachfolger ernennen. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden

Geschäfte. Er wird vom Präsidenten einberufen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte

seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand hat folgende vorrangige Aufgaben:

• Verwirklichung der laufenden Aufgaben des Vereins auf der Grundlage der

Mitgliederversammlung

• Erstellen des Tätigkeitsberichts

• Erstellen des Budgets und der Jahresrechnung

• Aufnahme von Mitgliedern

• Bestimmung von Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung

• Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen

5 b. Die Mitgliederversammlung:

Sie tritt einmal jährlich, in der Regel im 1. Quartal des Geschäftsjahres, zusammen und wird vom

Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung

einberufen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben:

• Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie des Rechnungsrevisors

• Festsetzung und Änderung der Statuten

• Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

• Beschluss über das Jahresbudget

• Festsetzung des Mitgliederbeitrages

• Beschlussfassung über Anträge. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung

ist ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Für Statutenänderungen ist ein Mehr von drei

Vierteln aller abgegebenen Stimmen erforderlich.5 c. Die Revisoren:

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Rechnungsrevisor, der die Buchführung

kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.

6. Ausserordentliche Mitgliederversammlung

6 a. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

7. Anlässe

7 a. Das künstlerische Konzept liegt allein beim Vorstand. Er arbeitet in der Organisation und

Durchführung von Anlässen gemäß Ziffer 2b dieser Statuten autonom. Er ist außerdem befugt, die

Besorgung bestimmter Geschäfte einem oder mehreren Mitgliedern zu übertragen, die dem

Vorstand verantwortlich sind.

8. Haftung

8 a. Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist

auf den Mitgliederbeitrag beschränkt.

9. Auflösung des Vereins

9 a. Die Auflösung erfolgt auf einstimmigen Antrag des Vorstandes. Ein solcher Antrag wird

rechtsgültig, wenn innerhalb von drei Monaten nach Versand die Auflösung von drei Vierteln der

abgegebenen Stimmen gutgeheißen wird.

9 b. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit

Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter

die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 23.06.2025 in Winterthur genehmigt und treten mit diesem Datum in Kraft.